Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier steht das "Kleingedruckte"

   
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gültig ab 01.01.2002


§ 1 Allgemeines

  1. Wir, nachstehend auch "Verkäufer" genannt, erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit den Bedingungen des Verkäufers übereinstimmen oder sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt worden sind. Sie werden auch dann nicht Vertragsgrundlage, wenn der Verkäufer den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch bei wiederholter Zusendung. Die Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers.
  2. Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt auch für etwaige mündliche Abreden oder Zusagen, die von Mitarbeitern des Verkäufers abgegeben werden, sowie der Zusicherung von Eigenschaften.
  3. Ein "Unternehmer" ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  4. Unter einem "Verbraucher" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Angebots- und Vertragsunterlagen

  1. Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Versendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
  2. Die zu den Angeboten oder vertraglichen Vereinbarungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw.sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommene DIN, VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
  3. Für den Inhalt und Umfang der vertraglichen Vereinbarung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ein Auftrag gilt mit seiner Ausführung als angenommen. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" gekennzeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller oder Käufer der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Preise-Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ausschliesslich der Transportverpackung und Versicherung ab Werk, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten die am Liefertrage gültigen Listenpreise des Verkäufers. Die Preise verstehen sich in EURO, wenn schriftlich keine andere Währung vereinbart wurde.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Soweit nicht andere Absprachen schriftlich getroffen worden sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: - 10 Tage nach Rechnungsdatum netto
  4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, wie bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Kreditzinsen zu berechnen. Die Forderungen des Verkäufers werden insgesamt sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
  5. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 4 Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 10% des Wertes der Lieferung geltend machen.
  3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  4. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
  2. Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben wird und wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 1/2 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.
  2. Bei Verschleissteilen, Verschleissteile sind solche Produkte, deren Funktionsfähigkeit technisch bedingt auf eine bestimmte Betriebsdauer begrenzt ist z.B. Bremsscheiben und -beläge, Filter etc., bestehen Gewährleistungsansprüche nur in den Fällen, wenn ein Verschleissteil ausnahmsweise vor Ablauf der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer wegen Mängel ausfällt. Das Ende der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer für Verschleissteile stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, auch wenn diese vor Ablauf der 12- bzw. 24-monatigen Gewährleistungsfrist erreicht wird.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine vom Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
  4. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mängelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind.
  5. Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
  7. Im Fall des Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

§ 7 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge Ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer vom Verkäufer seine Gewährleistungsrechte ohne Fristsetzung geltend machen.
  2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten.
  3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann i.S. des HGB behält sich der Verkäufer das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschliesslich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäss nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  3. Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 9 Erfüllungsort-Gerichtstand-Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
  2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dem Ort seines Geschäftssitzes oder seines Wohnortes zu verklagen.
  3. Ergänzend zu den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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